Beschluss BVerwG: Europäischer Gerichtshof soll die Auslegung tierschutzrechtlicher Bestimmungen für die Vermittlung und Transport von Hunden aus dem Ausland klären
Europäischer Gerichtshof soll die Auslegung tierschutzrechtlicher Bestimmungen des Unionsrechts klären
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom heutigen Tag in einem Verfahren, in dem es um die Geltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen für den Transport und die Vermittlung von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland geht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen angerufen.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Tierschutzverein, der im Rahmen seiner Aktivitäten herrenlose Hunde aus Ungarn gegen eine „Schutzgebühr“ in Höhe von 270 € an Dritte vermittelt und in diesem Zuge die Tiere von Mitgliedern mit einem Lieferwagen nach Deutschland transportieren lässt. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landwirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein ist unter anderem streitig, ob der Verein die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu beachten hat. Des Weiteren ist streitig, ob die Verbringung der Hunde nach Deutschland der Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unterliegt, die insbesondere der Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie (RL) 90/425/EWG dient, die unter anderem Regelungen zu veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel zum Gegenstand hat.
Die Vorinstanzen haben dies bejaht und die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei (letztlich) offen gelassen, ob der Kläger mit seiner Vermittlungstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolge und - zumindest mit einem Teil seiner Tiertransporte - einen Gewinn erziele.
In dem Revisionsverfahren kommt es insbesondere darauf an, wann eine solche Vermittlung von Hunden eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellt und unter welchen Voraussetzungen ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vorliegt. Da diese Fragen bislang nicht geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat der 3. Revisionssenat beschlossen, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ist das Revisionsverfahren ausgesetzt.
BVerwG 3 C 2.13 - Beschluss vom 09. April 2014
Vorinstanzen: OVG Schleswig 4 LB 11/11 - Urteil vom 06. Dezember 2012
VG Schleswig 1 A 31/10 - Urteil vom 17. August 2011
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl Nr. L 3 S. 1)
und
der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl Nr. L 224 S. 29)
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) zu vermitteln, das
a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,
b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?
2. Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt, das
a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,
b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?
Quelle BVerwG 3 C 2.13 - Beschluss vom 09. April 2014:
P. e.V. - RA Leondarakis LL.M. & Koll., Göttingen - ./. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - RA Weißleder & Ewer, Kiel -